BAG - Urteil vom 16.10.2018
3 AZR 520/17
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 46
AuR 2019, 137
BB 2019, 179
EzA AGG § 10 Nr. 22
EzA BetrAVG § 1 Nr. 22
EzA-SD 2019, 10
NZA 2019, 176
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 856/16
ArbG Köln, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6880/15

Notwendiger Inhalt einer RevisionsbegründungZulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als SonderfallGeltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im BetriebsrentenrechtPersönlicher Geltungsbereich des Allgemeinen GleichbehandlungsgesetzesAnwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf bereits ausgeschiedene Mitarbeiter bzw. deren HinterbliebeneSchutz vor unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung wegen des AltersBenachteiligung wegen des Alters durch Abstandsklausel im BetriebsrentenrechtRechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch sachliche GründeLegitime Ziele einer Altersabstandsklausel als Rechtfertigung einer Benachteiligung

BAG, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 520/17

DRsp Nr. 2019/614

Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als Sonderfall Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Betriebsrentenrecht Persönlicher Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf bereits ausgeschiedene Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung wegen des Alters Benachteiligung wegen des Alters durch Abstandsklausel im Betriebsrentenrecht Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe Legitime Ziele einer Altersabstandsklausel als Rechtfertigung einer Benachteiligung

Orientierungssätze: 1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die die Hinterbliebenenrente von Witwen, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, um 5 vH für jedes weitere Jahr Altersunterschied vermindert, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG (Rn. 27). 2. Die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt (Rn. 29).