1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 06.06.2007, Az.: 309 F 2343/06, in Ziffer 1 c) seines Tenors für die Zeit ab Juni 2008 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das ehegemeinschaftliche Kind J. H. , geboren am . . , ab dem 01.06.2008 eine dynamisierte und am 1. eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 92,9 % (derzeit 263,00 EUR) des sich nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit 77,00 EUR) vom jeweiligen Mindestunterhalt gemäß § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a BGB (derzeit 365,00 EUR) ergebenden Zahlbetrages (derzeit 288,00 EUR) zu zahlen.
2. Weiter wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 06.06.2007, Az.: 309 F 2343/06, in Ziffer 2 d) seines Tenors für die Zeit ab Juni 2008 teilweise abgeändert.
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