OLG Dresden - Urteil vom 29.09.2008
24 UF 450/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 2343/06

Notwendiger Selbstbehalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des Unterhaltsverpflichteten

OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 24 UF 450/07

DRsp Nr. 2009/27449

Notwendiger Selbstbehalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des Unterhaltsverpflichteten

Keine Absenkung des notwendigen Selbstbehaltes wegen Ersparnissen durch Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn der Partner des Unterhaltspflichtigen ausschließlich über Erziehungsgeld in Höhe des Sockelbetrages verfügt.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 06.06.2007, Az.: 309 F 2343/06, in Ziffer 1 c) seines Tenors für die Zeit ab Juni 2008 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das ehegemeinschaftliche Kind J. H. , geboren am . . , ab dem 01.06.2008 eine dynamisierte und am 1. eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 92,9 % (derzeit 263,00 EUR) des sich nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit 77,00 EUR) vom jeweiligen Mindestunterhalt gemäß § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a BGB (derzeit 365,00 EUR) ergebenden Zahlbetrages (derzeit 288,00 EUR) zu zahlen.

2. Weiter wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 06.06.2007, Az.: 309 F 2343/06, in Ziffer 2 d) seines Tenors für die Zeit ab Juni 2008 teilweise abgeändert.