OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.1998
25 W 98/97
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 850d ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)160b
Rpfleger 1998, 165
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 05.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 716/97
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 620 M 24779/95

Notwendiger Unterhalt des Unterhaltsschuldners bei Pfändung wegen Unterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 25 W 98/97

DRsp Nr. 1998/16656

Notwendiger Unterhalt des Unterhaltsschuldners bei Pfändung wegen Unterhalt

Wird gegen einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner wegen Unterhaltsleistungen gepfändet, dann ist dem Schuldner entsprechend der derzeit geltenden Regelung der Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis ein notwendiger Unterhalt von 1.500 DM zu belassen, da dieser dem notwendigen Eigenbedarf gleichkommt und es sachgerecht erscheint, insofern den Bedarf sorgfältig ermittelnden Regelungen der Düsseldorfer Tabelle zu folgen.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 850d ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist wegen der divergierenden vorinstanzlichen Entscheidungen auch der gemäß § 568 Abs. 2 ZPO erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund gegeben, sachlich ist das Rechtsmittel indes nicht gerechtfertigt.