BGH - Beschluss vom 15.06.2016
XII ZB 581/15
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 224
FamRZ 2016, 1446
FuR 2016, 578
MDR 2016, 1351
NJW 2016, 2745
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 238/14

Notwendigkeit der Anhörung eines Betroffenen durch die gesamte Beschwerdkammer im Betreuungsverfahren; Beauftragung eines Kammermitglieds mit der Anhörung des Betroffenen; Erforderliche Feststellungen bzgl. der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 581/15

DRsp Nr. 2016/12444

Notwendigkeit der Anhörung eines Betroffenen durch die gesamte Beschwerdkammer im Betreuungsverfahren; Beauftragung eines Kammermitglieds mit der Anhörung des Betroffenen; Erforderliche Feststellungen bzgl. der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht

a) Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wegen der Besonderheiten des Falles für die Entscheidung darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104).b) Zu den erforderlichen Feststellungen dazu, ob der Betroffene bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.