OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.10.2009
18 WF 229/09
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1796; FamFG § 7;
Fundstellen:
FamRB 2010, 7
FamRZ 2010, 1166
FuR 2010, 358
NJW-RR 2010, 222
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 928/09

Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind im Sorgerechtsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 18 WF 229/09

DRsp Nr. 2009/24046

Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind im Sorgerechtsverfahren

1. Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Kindschaftssachen führt nicht pauschal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers im Sorgerechtsverfahren. 2. Bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen Kind und vertretungsberechtigten Eltern kann die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ein milderes Mittel zur Sicherung der Verfahrensrechte des Kindes darstellen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 09.09.2009 (11 F 928/09) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.500.- €

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1796; FamFG § 7;

Gründe:

I.

Das am x.x.2002 geborene Kind X ist das Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten X und Y. Der Vater hat die Vaterschaft urkundlich anerkannt, eine Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.