BGH - Beschluss vom 19.10.2016
XII ZB 387/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 29
FuR 2017, 81
NJW-RR 2017, 257
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 404 XVII 354/13
LG Dresden, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 408/15

Notwendigkeit des Vorliegens der gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung

BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen XII ZB 387/16

DRsp Nr. 2016/18855

Notwendigkeit des Vorliegens der gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung

Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hatte im September 2013 eine Betreuung für den 41jährigen Betroffenen eingerichtet und den Beteiligten zu 3 zum Berufsbetreuer bestellt. Durch Beschluss vom 24. März 2015 hat das Amtsgericht die Betreuung aufgehoben, weil deren Voraussetzungen weggefallen seien; der Betroffene sei nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten wieder in der Lage, seine Angelegenheiten selbst oder mit anderweitiger Hilfe wahrzunehmen.