BGH - Beschluss vom 23.11.2011
XII ZB 293/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 65
FuR 2012, 139
MDR 2012, 301
NJW 2012, 685
ZEV 2012, 329
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 615 F 6102/10
OLG Celle, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 78/11

Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung der Beschwerdeberechtigung bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergänzungspflegers

BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen XII ZB 293/11

DRsp Nr. 2012/171

Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung der Beschwerdeberechtigung bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergänzungspflegers

a) Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergänzungspflegers handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, für die die Beschwerdeberechtigung gesondert zu beurteilen ist.b) Das im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt ist gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht beschwerdeberechtigt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Mai 2011 wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. März 2011 hinsichtlich der Anordnung der Ergänzungspflegschaft verworfen wird.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 1;

Gründe

I.