KG - Beschluß vom 07.07.1994
1 W 2351/93
Normen:
BGB § 1600n; FGG § 55b Abs. 2, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 428
OLGZ 1994, 566

KG - Beschluß vom 07.07.1994 (1 W 2351/93) - DRsp Nr. 1995/6433

KG, Beschluß vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 1 W 2351/93

DRsp Nr. 1995/6433

Nur die Personen, die in § 55b Abs. 1 FGG ausdrücklich als anzuhörende Personen bezeichnet sind, sind zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche Vaterschaftsfeststellung befugt. Zu diesen Personen gehören nicht die nichtehelichen Kinder des verstorbenen Mannes, und zwar auch dann nicht, wenn ihr Erbrecht von der Feststellung der Vaterschaft betroffen ist. Das nach § 55b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FGG nichteheliche Kinder nicht bescherdeberechtigt gegen die vormundschaftsgerichtliche Feststellung der Vaterschaft sind, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot des Art. 6 Abs. 5 GG oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BGB § 1600n; FGG § 55b Abs. 2, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 428
OLGZ 1994, 566