BGH, Urteil vom 29.09.1993 - Aktenzeichen XII ZR 43/92
DRsp Nr. 1993/2447
Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung
»1. Wird gemäß § 745 Abs. 2BGB die Zustimmung zu einer Neuregelung der Benutzung eines Hauses verlangt, die nicht billigem Ermessen entspricht (hier: Betretungsverbot gegenüber neuem Ehegatten), hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob eine andere Neuregelung interessengerecht wäre.2. Beschlüsse, durch die ein Zivilgericht eine Rechtssache gemäß § 18HausratsVO an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgibt, sind unanfechtbar, während Urteile, durch die das Oberlandesgericht die Abgabe ausspricht, der Revision zugänglich sein können (Anschluß an BGHZ 97, 287 zu § 46WEG).3. Das Berufungsgericht ist durch § 529 Abs. 3ZPO nicht gehindert, von Amts wegen das Vorliegen einer Familiensache zu prüfen, wenn es sich um einen in der Berufungsinstanz neu erhobenen Anspruch handelt.«