BGH - Urteil vom 29.09.1993
XII ZR 43/92
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; HausratsVO § 18 ; ZPO § 529 Abs. 3 ; ZPO § 546 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 745 Abs. 1 Benutzungsvereinbarung 1
BGHR BGB § 745 Abs. 2 Antragserfordernis 1
BGHR HausratVO § 17 Abs. 2 Analogie 1
BGHR HausratVO § 18 Anfechtbarkeit 1
BGHR ZPO § 529 Abs. 3 Amtsprüfung 1
DRsp IV(418)2
EzFamR BGB § 745 Nr. 3
FamRZ 1994, 98
FuR 1994, 56
MDR 1994, 68
NJW 1993, 3326
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Weiden,

Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

BGH, Urteil vom 29.09.1993 - Aktenzeichen XII ZR 43/92

DRsp Nr. 1993/2447

Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

»1. Wird gemäß § 745 Abs. 2 BGB die Zustimmung zu einer Neuregelung der Benutzung eines Hauses verlangt, die nicht billigem Ermessen entspricht (hier: Betretungsverbot gegenüber neuem Ehegatten), hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob eine andere Neuregelung interessengerecht wäre. 2. Beschlüsse, durch die ein Zivilgericht eine Rechtssache gemäß § 18 HausratsVO an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgibt, sind unanfechtbar, während Urteile, durch die das Oberlandesgericht die Abgabe ausspricht, der Revision zugänglich sein können (Anschluß an BGHZ 97, 287 zu § 46 WEG). 3. Das Berufungsgericht ist durch § 529 Abs. 3 ZPO nicht gehindert, von Amts wegen das Vorliegen einer Familiensache zu prüfen, wenn es sich um einen in der Berufungsinstanz neu erhobenen Anspruch handelt.«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; HausratsVO § 18 ; ZPO § 529 Abs. 3 ; ZPO § 546 ;

Tatbestand: