Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
BGH, Urteil vom 13.01.1993 - Aktenzeichen XII ZR 212/90
DRsp Nr. 1993/164
Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
»Bewohnt der alleinverdienende Ehegatte nach der Trennung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Haus mit Duldung des anderen allein und trägt er wie bisher die hierfür entstehenden Lasten und Finanzierungskosten, ohne zu erkennen zu geben, daß er einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen beabsichtigt, und verlangt der andere Ehegatte deshalb von ihm kein Nutzungsentgelt, so kann in dieser tatsächlichen Ausgestaltung eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB liegen, die einem hälftigen Ausgleich entgegensteht. Verlangt er später rückwirkend einen Ausgleich, so kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung für die zurückliegende Zeit kein eigener Nutzungsentgeltanspruch zusteht, entgegenhalten, daß ihm für diese Zeit die Nutzungen des Hauses zugekommen sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881).«