BGH - Urteil vom 13.01.1993
XII ZR 212/90
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung, anderweitige 5
BGHR BGB § 748 Lasten 2
DB 1993, 533
DRsp I(128)202c (Ls)
FamRZ 1993, 676
FuR 1993, 236
LM H. 7/93 § 426 BGB Nr. 95
MDR 1993, 543
NJW-RR 1993, 386
NWB 1993, F. 1, 182
WM 1993, 849

Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

BGH, Urteil vom 13.01.1993 - Aktenzeichen XII ZR 212/90

DRsp Nr. 1993/164

Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

»Bewohnt der alleinverdienende Ehegatte nach der Trennung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Haus mit Duldung des anderen allein und trägt er wie bisher die hierfür entstehenden Lasten und Finanzierungskosten, ohne zu erkennen zu geben, daß er einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen beabsichtigt, und verlangt der andere Ehegatte deshalb von ihm kein Nutzungsentgelt, so kann in dieser tatsächlichen Ausgestaltung eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB liegen, die einem hälftigen Ausgleich entgegensteht. Verlangt er später rückwirkend einen Ausgleich, so kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung für die zurückliegende Zeit kein eigener Nutzungsentgeltanspruch zusteht, entgegenhalten, daß ihm für diese Zeit die Nutzungen des Hauses zugekommen sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881).«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Tatbestand: