OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2012
4 UF 14/12
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 573/11

Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten für die Dauer der Trennungszeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 4 UF 14/12

DRsp Nr. 2012/19373

Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten für die Dauer der Trennungszeit

Macht der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte gegen den dort verbliebenen Ehegatten für die Dauer der Trennungszeit einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend, ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB auch zu prüfen, ob dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten gegen den ausgezogenen Ehegatten im Falle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zustünde, von dessen Geltendmachung er bislang abgesehen hat. In Höhe eines entsprechenden (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird die Zahlung einer Nutzungsentschädigung regelmäßig nicht der Billigkeit entsprechen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Für den Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2012 eine Nutzungsentschädigung von 3.510,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 270,- Euro ab 1.2.2011, 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011, 1.7.2011, 1.8.2011, 1.9.2011, 1.10.2011, 1.11.2011, 1.12.2011, 1.1.2012 und 1.2.2012 zu zahlen.

Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin und die wechselseitigen Beschwerden zurückgewiesen.