Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Für den Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2012 eine Nutzungsentschädigung von 3.510,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 270,- Euro ab 1.2.2011, 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011, 1.7.2011, 1.8.2011, 1.9.2011, 1.10.2011, 1.11.2011, 1.12.2011, 1.1.2012 und 1.2.2012 zu zahlen.
Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin und die wechselseitigen Beschwerden zurückgewiesen.
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