OLG Koblenz - Beschluss vom 25.08.2021
13 UF 266/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 745 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen F 298/20

Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung eines im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten stehenden HausesWeichender EhegatteBillige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung eines Hauses

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 13 UF 266/21

DRsp Nr. 2022/15466

Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung eines im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten stehenden Hauses Weichender Ehegatte Billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung eines Hauses

Die Trennung von Ehegatten, die bisher ein gemeinschaftliches Haus bewohnt haben, ist eine grundlegende Änderung der Verhältnisse; dem weichenden Ehegatten steht ab der Trennung und Scheidung ein Anspruch auf eine billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Hauses zu.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 15.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.420,00 Euro.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 745 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses durch den Antragsgegner.