OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2010
II-3 UF 154/10
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; HausratsVO § 2; HausratsVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 200/10

Nutzungsentschädigung für die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Ehewohnung nach der Trennung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen II-3 UF 154/10

DRsp Nr. 2010/20012

Nutzungsentschädigung für die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Ehewohnung nach der Trennung

1. Auch wenn der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen und dem verbleibenden Ehegatten freiwillig zur Nutzung überlassen hat, kann dieser von dem anderen Ehegatten gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB während der Trennungszeit und §§ 2, 3 HausratsVO nachehelich eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei ist auf die Marktmiete der Wohnung abzustellen. 2. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der rechnerisch anzusetzende Wohnwert den tatsächlichen Wohnbedarf des verbleibenden Ehegatten übersteigen kann.

Tenor

In Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerecht - Bochum vom

14.07.2010 und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller eine Nutzungsentschädigung zu zahlen in Höhe von monatlich 150,00 € für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 und in Höhe von 300,00 € monatlich für die Zeit ab 1. April 2011. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Parteien jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.