OLG Celle - Beschluss vom 15.12.2004
16 W 149/04
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 748 ;

Nutzungsentschädigungsanspruch des ausgezogenen Ehepartners

OLG Celle, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 16 W 149/04

DRsp Nr. 2005/376

Nutzungsentschädigungsanspruch des ausgezogenen Ehepartners

»1. Eine Nutzungsentschädigung steht dem aus dem gemeinsamen Haus ausgezogenen Ehepartner frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Rückwirkend kann der Nutzungseinwand dem anderen Teil nur entgegen gesetzt werden, wenn dieser die Lasten des Hauses getragen hat und deshalb einen Ausgleich beansprucht (BGH FamRZ 1993, 676 = NJW-RR 1993, 386). 2. Die Berechnung der Nutzungsentschädigung ist unter Berücksichtigung der Lasten so vorzunehmen, als ob das Haus an einen Dritten vermietet worden wäre (OLG Celle NiedersRpfl 1995, 355).«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 748 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihr mangels hinreichender Erfolgsaussichten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre Verteidigung gegen die Widerklage versagt hat, ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für das Jahr 2001, begründet. Im Übrigen bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg.

2001