OLG Koblenz - Beschluss vom 15.06.2016
13 UF 158/16
Normen:
BGB § 1568b Abs. 2; BGB § 1361a Abs. 1 S. 2; BGB § 1006 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 2892
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 387/15

Nutzungsrechte an einem Pkw unter getrennt lebenden Ehegatten

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 13 UF 158/16

DRsp Nr. 2017/14253

Nutzungsrechte an einem Pkw unter getrennt lebenden Ehegatten

1. Hat ein Pkw als "Familienkutsche" gedient, so ist er als Haushaltsgegenstand anzusehen. 2. Die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB greift nicht ein, wenn das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. 3. Der Regelungsgehalt des § 1006 BGB geht nicht dahin, dass das Eigentum des Besitzers vermutet wird. Vielmehr geht die Vermutung dahin, dass der Besitzer bei Besitzerwerb Eigenbesitz begründet und dabei unbedingtes Eigentum erworben hat. 4. Eine Überlassungspflicht hinsichtlich des Pkw gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB besteht nicht, wenn derjenige Ehegatte, der Nichteigentümer ist, nicht auf die Benutzung des Pkw angewiesen ist, weil er über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um die Anschaffung eines angemessenen Gebrauchtwagens finanzieren zu können und der andere Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Fahrzeug steht, ebenfalls auf die Benutzung eines Pkw angewiesen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 24.02.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Pkw Ford Galaxy, ..., Erstzulassung Mai 2010, an den Antragsteller für die Dauer des Getrenntlebens herauszugeben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 7.366 € zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. 3.