BFH - Beschluss vom 21.04.2006
III B 153/05
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6309/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Kindergeld, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen III B 153/05

DRsp Nr. 2006/20179

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Kindergeld, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für das Kind der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kein Kinder- und Haushaltsfreibetrag berücksichtigt werden kann, da die Partnerinnen einer solchen Lebensgemeinschaft keine "Ehegatten" sind und das Kind der einen Partnerin auch nicht als Stiefkind der anderen Partnerin anzusehen ist.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lebt seit Dezember 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Frau X, die im April 2004 einen Sohn zur Welt brachte.

Nach der Geburt des Kindes beantragte die Klägerin, ihr für den Sohn der Lebenspartnerin Kindergeld zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Auf entsprechenden Antrag vom Juli 2004 erhielt die Lebenspartnerin der Klägerin mit Wirkung ab April 2004 das Kindergeld für ihren Sohn.