OLG Hamburg - Urteil vom 26.09.1989
2 UF 91/87 U
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 784

OLG Hamburg - Urteil vom 26.09.1989 (2 UF 91/87 U) - DRsp Nr. 1996/22981

OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 2 UF 91/87 U

DRsp Nr. 1996/22981

Ob und inwieweit ein Unterhaltspflichtiger leistungsunfähig ist, wird nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen (und Vermögen) bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Ihn trifft unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Soweit er dieser Obliegenheit nicht nachkommt, muß er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, tatsächlich hätte (BGH FamRZ 1985, 159). Im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsschuldner gesteigert unterhaltspflichtig. Das bedeutet, daß ihn eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft (BGH FamRZ 1980, 1113). Die gesteigerte Unterhaltspflicht schließt die Verpflichtung zu erhöhten Anstrengungen ein, wobei Überstunden, die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder sonst an sich unzumutbare Arbeiten in Betracht kommen, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherstellen zu können. Den Unterhaltsschuldner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Aufnahme einer Nebentätigkeit für ihn aus besonderen Gründen unzumutbar ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 784