BFH - Urteil vom 15.03.2000
X R 56/97
Normen:
EStG § 7b Abs. 6 S. 1, 2, § 10e Abs. 1, Abs. 4 S. 2. 3, Abs. 5 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1129
BFH/NV 2000, 924
BFHE 191, 334
BStBl II 2000, 419
DB 2000, 1105
DStR 2000, 961
NJW 2000, 3520
NZM 2000, 969
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Objektverbrauch bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen X R 56/97

DRsp Nr. 2000/4623

Objektverbrauch bei Ehegatten

»Ehegatten steht für ein gemeinsames Einfamilienhaus wegen Objektverbrauchs keine Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu, wenn sie vor der Eheschließung in unterschiedlichen Kalenderjahren Miteigentumsanteile an demselben Zweifamilienhaus erworben haben und jeder für seinen Miteigentumsanteil erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen hat.«

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 6 S. 1, 2, § 10e Abs. 1, Abs. 4 S. 2. 3, Abs. 5 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann erwarben im Jahr 1982 ein Zweifamilienhaus je zur Hälfte, für das sie von 1982 an erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Im Jahr 1985 trennten sich die Eheleute. Der damalige Ehemann veräußerte mit Vertrag vom 5. Juni 1985 seinen Miteigentumsanteil an dem Zweifamilienhaus an die Mutter der Klägerin und den Kläger, den die Klägerin am 6. September 1985 heiratete.