FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 25.07.2003
1 K 168/02
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 ; EStG (1997) § 26 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Objektverbrauch bei getrennt lebenden Ehegatten, wenn die besonderen Umstände der Trennung eine rechtzeitige Übertragung des Miteigentumsanteils am Erstobjekt auf den anderen Ehegatten nicht ermöglicht haben; Eigenheimzulage ab 1999

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 168/02

DRsp Nr. 2003/13237

Objektverbrauch bei getrennt lebenden Ehegatten, wenn die besonderen Umstände der Trennung eine rechtzeitige Übertragung des Miteigentumsanteils am Erstobjekt auf den anderen Ehegatten nicht ermöglicht haben; Eigenheimzulage ab 1999

Vollzieht sich die Trennung von Eheleuten unter Umständen, die eine Vereinbarung über die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Erstobjekt nicht ermöglichen (hier: tätlicher Angriff des Ehemannes auf die Ehefrau, der eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nach sich zog), so muss sich der Ehegatte, der später die Förderung eines weiteren Objekts nach dem EigZulG begehrt, hinsichtlich seines infolge der Trennung als bereits begünstigtes selbständiges Objekt wieder aufgelebten Miteigentumsanteils wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG Objektverbrauch entgegenhalten lassen. Eine andere Beurteilung ist weder auf Grundlage des verfassungsmäßigen Gleichheitsgebots, noch unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 ; EStG (1997) § 26 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für ihr 1999 erworbenes und seit September dieses Jahres eigengenutztes H-er Einfamilien(fertig)haus (Bl. 6 Rs., 9 f. Rb) die Eigenheimzulage zusteht.