Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saabrücken vom 27. August 2010 - 54 F 251/10 VKH 1 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gemäß § 113 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die von dem Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss vom 27. August 2010 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. Oktober 2010 vertretene Auffassung, dass die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten des Ehescheidungsverfahren aufzubringen.
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