BGH - Urteil vom 23.02.2005
XII ZR 114/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 2 ; InsO §§ 286 ff. § § 304 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 713
BGHZ 162, 234
FamRZ 2005, 608
FamRZ 2005, 887
FuR 2005, 246
InVo 2005, 265
JuS 2005, 843
MDR 2005, 812
NJW 2005, 1279
NZI 2005, 342
Rpfleger 2005, 312
ZIV 2005, 188
ZInsO 2005, 433
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 24.04.2003
AG Bad Saulgau,

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 114/03

DRsp Nr. 2005/4280

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz

»Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 2 ; InsO §§ 286 ff. § § 304 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung der Unterhaltspflicht des Beklagten für seinen minderjährigen Sohn.

Der am 23. Mai 1990 geborene Kläger und sein am 3. Januar 1987 geborener Bruder sind Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Nach der Ehescheidung verkauften die Eltern des Klägers ihr im Miteigentum stehendes Hausgrundstück. Weil der Kaufpreis nicht ausreichte, um das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen vollständig zu tilgen, übernahm jeder geschiedene Ehegatte die Hälfte des restlichen Darlehens von rund 50.000 DM. Der Beklagte zahlt auf seinen Anteil monatliche Raten in Höhe von 375 DM und wird das Darlehen voraussichtlich gegen Ende 2006 getilgt haben.