Auf die Beschwerde des Antragstellers A. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners B. wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 16.07.2014 abgeändert wie folgt:
Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 07.11.2012, Az.: 2 F 359/12, wird in dessen Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an den Antragsgegner einen monatlich jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt
in Höhe von 191,27 € von 01.08.2013 bis 31.12.2013,
in Höhe von 184,33 € von 01.01.2014 bis 31.08.2014
in Höhe von 213,00 € von 01.09.2014 bis 31.12.2014 und
in Höhe von 186,87 € ab 01.01.2015 zu zahlen hat.
Der weitergehende Abänderungsantrag des Beschwerdeführers wird abgelehnt.
2.Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
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