OLG Rostock - Beschluss vom 26.03.2009
10 UF 168/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 194/08

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur zeitlichen Streckung einer Darlehensverbindlichkeit

OLG Rostock, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 10 UF 168/08

DRsp Nr. 2010/2578

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur zeitlichen Streckung einer Darlehensverbindlichkeit

Auch den einem volljährigen Kind verpflichteten Unterhaltsschuldner trifft die Obliegenheit, sich gegenüber einem Kreditinstitut um die zeitliche Streckung einer Darlehensverbindlichkeit zu bemühen, um seine Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung des Ausbildungsunterhaltes herzustellen.

1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der heute 20-jährige Kläger nimmt seinen Vater, den heute 54-jährigen Beklagten, auf die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Der Kläger absolviert eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, die er voraussichtlich am 30.9.2010 beenden wird. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist noch, dass der Kläger ab Oktober 2008 eine höhere monatliche Ausbildungsvergütung von 245 Euro erhält.