1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
I.
Der heute 20-jährige Kläger nimmt seinen Vater, den heute 54-jährigen Beklagten, auf die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Der Kläger absolviert eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, die er voraussichtlich am 30.9.2010 beenden wird. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist noch, dass der Kläger ab Oktober 2008 eine höhere monatliche Ausbildungsvergütung von 245 Euro erhält.
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