OLG Naumburg - Beschluss vom 29.07.2008
3 WF 194/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 166
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen - 8 F 227/08 - 11.07.2008,

Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigem Kind zur Erlernung der deutschen Sprache und eines Facharbeiterberufes

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 3 WF 194/08

DRsp Nr. 2008/21535

Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigem Kind zur Erlernung der deutschen Sprache und eines Facharbeiterberufes

»Einem gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200, 00 EUR zu erzielen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den teilweise versagenden Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bitterfeld-Wolfen vom 11.07.2008 (Az.: 8 F 227/08) wird aus den zunächst beanstandungsfreien Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.