OLG Bremen - Beschluss vom 10.09.2012
4 UF 94/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1612;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 1551/11

Obliegenheit eines Studenten gegenüber seinen zum Unterhalt verpflichteten, leistungsfähigen Eltern zur Aufnahme eines Ausbildungskredits

OLG Bremen, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen 4 UF 94/12

DRsp Nr. 2012/20019

Obliegenheit eines Studenten gegenüber seinen zum Unterhalt verpflichteten, leistungsfähigen Eltern zur Aufnahme eines Ausbildungskredits

Einem volljährigen, nicht BAföG-berechtigten Studenten, der von seinen leistungsfähigen Eltern Unterhalt erhält, obliegt diesen gegenüber in der Regel nicht die Verpflichtung, ein sogenanntes Bildungsdarlehen aufzunehmen. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufnahme eines BAföG-Darlehens lässt sich auf ein sogenanntes Bildungsdarlehen nicht übertragen.

1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 04.07.2012 keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Antragstellerin wird vom persönlichen Erscheinen zum Verhandlungstermin des Senats am 14.09.2012 entbunden.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1612;

Gründe: