OLG Brandenburg - Urteil vom 25.11.2008
10 UF 99/08
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 20.05.2008

Obliegenheit intensiver Bewerbungsbemühungen arbeitsloser Unterhaltschuldner - Blindbewerbung wegen Hinweis auf Schwerbehinderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 10 UF 99/08

DRsp Nr. 2008/23649

Obliegenheit intensiver Bewerbungsbemühungen arbeitsloser Unterhaltschuldner - Blindbewerbung wegen Hinweis auf Schwerbehinderung

1. Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltsschuldner eine gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft, wenn seine tatsächlichen Einkünfte zur Sicherstellung des Regelbedarfs nicht ausreichen. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Unterhaltspflichtige durch intensive Suche um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Der Zeitaufwand der Stellensuche muss dabei in aller Regel dem eines vollschichtigen Erwerbstätigen entsprechen. 2. Weist ein Schwerbehinderter bereits in seinen Bewerbungsunterlagen auf seine Schwerbehinderung hin, spricht dies dafür, dass keine ernsthafte Bewerbung vorliegt, weil keine arbeitsrechtliche Verpflichtung hierzu besteht und dieser Punkt auch dem Vorstellungsgespräch vorbehalten werden kann. Vorgelegte Bewerbungsschreiben müssen nach Form, Inhalt und Zielrichtung zum Nachweis intensiver Bewerbungsbemühungen geeignet sein.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Kindesunterhalt ab 8/2004 .

Der am ....4.1989 geborene Kläger ist der Sohn des im Jahr 1959 geborenen Beklagten aus seiner durch Urteil aus 1/2006 geschiedenen Ehe mit der Mutter des Klägers. Die Trennung der Eltern erfolgte in 1/2003.