BGH - Beschluß vom 21.09.1988
IVb ZB 99/85
Normen:
BGB § 1587 ; VAHRG § 10a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Versorgungsverkürzung 1
BGHR VAHRG § 10a, Wertänderung 2
MDR 1989, 50
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Bonn,

Obliegenheiten des Ausgleichspflichtigen im Hinblick auf die Erhaltung der ehezeitbezogenen Versorgung; Berücksichtigung von Nachehezeit in der eingetretenen Veränderungen

BGH, Beschluß vom 21.09.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 99/85

DRsp Nr. 1994/4208

Obliegenheiten des Ausgleichspflichtigen im Hinblick auf die Erhaltung der ehezeitbezogenen Versorgung; Berücksichtigung von Nachehezeit in der eingetretenen Veränderungen

»a) Eine Obliegenheit des Ausgleichspflichtigen, berufliche Veränderungen zu unterlassen, damit sich die ehezeitbezogene Versorgung nicht verringert, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. b) Zur Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanrechte, wenn der Verpflichtete das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.«

Normenkette:

BGB § 1587 ; VAHRG § 10a;

Gründe:

I. Der am 5. September 1922 geborene Antragsteller und die am 20. Dezember 1923 geborene Antragsgegnerin haben am 15. August 1946 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 17. April 1978 zugestellt worden.