BGH - Urteil vom 18.12.1991
XII ZR 2/91
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1, § 1570 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1577 Abs. 1 Bedürftigkeit 2
BGHR BGB § 1577 Abs. 1 Vermögen 2
BGHR BGB § 1577 Abs. 3 Umschichtung 1
DRsp I(166)233a
FamRZ 1992, 423
MDR 1992, 782
NJW 1992, 1044

Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

BGH, Urteil vom 18.12.1991 - Aktenzeichen XII ZR 2/91

DRsp Nr. 1992/438

Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

Einem geschiedenen Ehegatten obliegt es im nachehelichen Unterhaltsrecht, zur Verringerung seiner Bedürftigkeit sein in einem Eigenheim gebundenes Vermögen zur Erzielung höherer Erträge (wieder) umzuschichten, wenn die tatsächliche Anlage des Vermögens als eindeutig unwirtschaftlich anzusehen ist (hier: Unterschied von monatlich 350,-- DM zwischen zu erreichender und tatsächlicher Rendite).

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 1, § 1570 ;

Die Parteien schlossen am 7.10.1977 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1979 und 1981 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit Mai 1987 leben sie getrennt. Mit notariellem Vertrag vom 9.11.1988 veräußerten sie ihr gemeinsames Haus zum Preis von 970.000 DM. Von dem Erlös erhielt jede Partei nach Abzug der Belastungen rund 300.000 DM. Die Ehefrau erwarb im Jahr 1987 ein Grundstück und errichtete darauf ein Haus, das sie seit Dezember 1989 mit den Kindern bewohnt. Dafür wandte sie insgesamt rund 500.000 DM auf, so daß sie außer ihrem Anteil an dem Verkaufserlös noch verzinsliche Bankkredite über 200.000 DM einsetzen mußte. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig, der Ehemann bezieht ein übertarifliches Gehalt von ca. brutto 9.000 DM im Jahr 1989/90. Die Ehefrau verlangt im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt.