OLG Koblenz - Beschluss vom 20.04.2015
13 UF 165/15
Normen:
BGB § 1579 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 66
FuR 2016, 3
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 29/13

Obliegenheiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Steigerungen des Einkommens

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 13 UF 165/15

DRsp Nr. 2016/1500

Obliegenheiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Steigerungen des Einkommens

1. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seine sich aus einem Vergleich ergebende Verpflichtung verstoßen, jede Steigerung seines Nettoverdienstes über die im Vergleich genannte Verdienstgrenze sofort unaufgefordert mitzuteilen, so verwirkt er seinen Anspruch auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs und Zahlung einer höheren Unterhaltsrente. 2. Dass die Mitteilung des höheren Einkommens keine Verminderung des Unterhaltsanspruchs ergeben hätte, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 29.01.2015 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Familiengericht auf Abänderung eines aus dem Jahr 2009 stammenden Nachscheidungsunterhaltsvergleichs über 450 €/mtl. auf monatliche Beträge zwischen weiteren knapp 400 € bis reichlich 450 € ab 01.06.2013 in Anspruch genommen. Hierbei hat sie im Wesentlichen auf ein gestiegenes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners abgestellt bei weiterhin bestehenden gesundheitlichen Erwerbseinschränkungen und einem weniger stark gestiegenen Einkommen auf ihrer Seite.