OLG Stuttgart - Urteil vom 24.04.2003
16 UF 268/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; InsO § 286 ff ; InsO § 4a ; ZPO § 323 Abs. 2 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1216
OLGReport-Stuttgart 2003, 356
ZInsO 2003, 622
ZVI 2003, 286
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 133/02

Obliegenheitspflichten eines Unterhaltspflichtigen zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 16 UF 268/02

DRsp Nr. 2003/8047

Obliegenheitspflichten eines Unterhaltspflichtigen zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit

»Zur Obliegenheit eines mit Drittschulden belasteten Unterhaltspflichtigen, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung einzuleiten (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. FamRZ 2002, 982 = OLGR Stuttgart 2002, 146).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; InsO § 286 ff ; InsO § 4a ; ZPO § 323 Abs. 2 ; ZPO § 850c ;

Entscheidungsgründe:

I. Tatbestand:

Die Parteien streiten über Kindesunterhalt für den Kläger, den am 00.05.1990 geborenen Sohn des Beklagten aus geschiedener Ehe, im Abänderungsverfahren. Das Familiengericht hat den Ausgangstitel, ein von der Mutter des jetzigen Klägers in Prozessstandschaft erstrittenes Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 08.08.2001, worin dem Kläger ab Juli 2001 Unterhalt von monatlich 244,20 DM zugesprochen wurde, unter Abweisung der weitergehenden Abänderungsklage dahin abgeändert, dass der Beklagte dem Kläger ab 01.01.2003 monatlichen Unterhalt von 222,50 EURO schuldet. Gegen das ihm am 14.11.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt, die am 27.11.2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist und sogleich begründet wurde. Der Kläger verteidigt das Urteil.