LG Mainz - Beschluß vom 14.12.1992 (8 T 143/92) - DRsp Nr. 1994/15015
LG Mainz, Beschluß vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 8 T 143/92
DRsp Nr. 1994/15015
Obwohl weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des Art. 15 Abs. 3 Nr. 3EGBGB eindeutig dafür sprechen, daß unter den Begriff "unbewegliches Vermögen" i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Ziff. 3 EGBGB auch die einzelnen zum unbeweglichen Vermögen gehörenden Gegenstände fallen, ergibt sich aus der von dem Gesetzgeber verfolgten Intension, daß ausländische Ehegatten gem. Art. 15 Abs. 3 Nr. 3EGBGB auch (lediglich) bezüglich eines einzelnen Grundstücks die Möglichkeit der Rechtwahl bzgl. des Rechtes des Lageortes (lex rei sitae) haben.