OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.06.2013
16 E 343/12
Normen:
NÄG § 3 Abs. 1; NÄG § 11; BGB § 1618 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 315
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4104/11

Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 16 E 343/12

DRsp Nr. 2013/15001

Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2012 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus M. beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

NÄG § 3 Abs. 1; NÄG § 11; BGB § 1618 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).