FG München - Urteil vom 13.12.2007
10 K 2985/07
Normen:
VwZG § 10 ; EStG § 69 ; AO § 118 ; AO § 122 Abs. 5 ;

öffentliche Zustellung eines Kindergeldbescheids

FG München, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 10 K 2985/07

DRsp Nr. 2008/13111

öffentliche Zustellung eines Kindergeldbescheids

Erhält die Familienkasse im Rahmen des nach § 69 EStG durchgeführten Datenabgleichs mit den Meldebehörden Kenntnis davon, dass der Kindergeldberechtigte nach unbekannt abgemeldet wurde und ergeben auch die weiteren Ermittlungsmöglichkeiten (hier insbesondere kontoführende Bank) weder Anhaltspunkte für die aktuelle Anschrift noch für die Bestellung eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten, ist sie zu einer öffentlichen Zustellung des bekannt zu gebenden Bescheides berechtigt.

Normenkette:

VwZG § 10 ; EStG § 69 ; AO § 118 ; AO § 122 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Änderung des Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheides wegen Bestandskraft ausgeschlossen ist.

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ...2000 geborenen J, des am ...2002 geborenen M und der am ...2004 geborenen E.