Örtlich zuständiges Amtsgericht bei Adoptionsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen 11 AR 6/03
DRsp Nr. 2003/15006
Örtlich zuständiges Amtsgericht bei Adoptionsverfahren
»Die von § 5 Abs. 1 AdWirkG vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit tritt nur dann ein, wenn das betreffende Adoptionsverfahren diesem Gesetz unterfällt. Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme aus, hat es Feststellungen nach dem AdWirkG nur dann zu treffen, wenn die Annahmeentscheidung gem. Art. 22EGBGB auf der Anwendung fremden Rechts beruht.«