KG - Beschluß vom 08.11.1994
1 AR 39/94
Normen:
BGB § 1763 Abs. 2 ; FGG § 4 § 5 § 43b Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 13
FGPrax 1995, 71
FamRZ 1995, 440
KG-Report 1995, 8
Rpfleger 1995, 252
ZfJ 1995, 287
Vorinstanzen:
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVI 30/94
AG Berlin-Spandau, - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVI 14/93

Örtliche Zuständigkeit Adoptionsaufhebungsverfahren

KG, Beschluß vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 AR 39/94

DRsp Nr. 1995/6346

Örtliche Zuständigkeit Adoptionsaufhebungsverfahren

»1. Für ein nach einer Ehegattenadoption von Amts wegen einzuleitendes Adoptionsaufhebungsverfahren ist das Vormundschaftsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die annehmenden Ehegatten im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit solchen Verfahren ihren Wohnsitz haben. Haben sie getrennte Wohnsitze im Bezirk zweier Vormundschaftsgerichte, sind beide Vormundschaftsgerichte örtlich zuständig. Das gilt auch dann, wenn nur die Aufhebung des Annahmeverhältnisses zwischen einem der Ehegatten und dem Kind in Frage steht.2. Bei solcher doppelten Zuständigkeit gebührt nach § 4 FGG dem Gericht der Vorzug, das zuerst in der Sache tätig geworden ist. Ist noch keines der Gerichte in der Sache tätig geworden, ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 5 FGG das zuständige Vormundschaftsgericht nach Zweckmäßigkeitspunkten zu bestimmen.«A. Das Adoptionsaufhebungsverfahren ist nicht die Fortsetzung des Verfahrens, das zur Annahme als Kind führte, sondern eine selbständige Adoptionsverrichtung, die nach Abschluß des Adoptionsverfahrens beginnt. Örtlich zuständig ist damit das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk " der Annehmende " oder " die Annehmenden " bei Beginn des Aufhebungsverfahrens ihren Wohnsitz haben, § 43b Abs. 2 FGG.