»1. Für ein nach einer Ehegattenadoption von Amts wegen einzuleitendes Adoptionsaufhebungsverfahren ist das Vormundschaftsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die annehmenden Ehegatten im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit solchen Verfahren ihren Wohnsitz haben. Haben sie getrennte Wohnsitze im Bezirk zweier Vormundschaftsgerichte, sind beide Vormundschaftsgerichte örtlich zuständig. Das gilt auch dann, wenn nur die Aufhebung des Annahmeverhältnisses zwischen einem der Ehegatten und dem Kind in Frage steht.2. Bei solcher doppelten Zuständigkeit gebührt nach § 4FGG dem Gericht der Vorzug, das zuerst in der Sache tätig geworden ist. Ist noch keines der Gerichte in der Sache tätig geworden, ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 5FGG das zuständige Vormundschaftsgericht nach Zweckmäßigkeitspunkten zu bestimmen.«A. Das Adoptionsaufhebungsverfahren ist nicht die Fortsetzung des Verfahrens, das zur Annahme als Kind führte, sondern eine selbständige Adoptionsverrichtung, die nach Abschluß des Adoptionsverfahrens beginnt. Örtlich zuständig ist damit das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk " der Annehmende " oder " die Annehmenden " bei Beginn des Aufhebungsverfahrens ihren Wohnsitz haben, § 43b Abs. 2FGG.
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