OLG Koblenz - Beschluss vom 14.02.2017
13 UF 32/17
Normen:
EGBGB Art. 7; FamFG § 58; FamFG § 59 Abs. 1; EuEheVO Art. 13; EuEheVO Art. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1229
MDR 2017, 707
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 208 F 139/16

Örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen betreffend einen unbegleitet eingereisten, noch nicht 18 Jahre alten Flüchtling

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 13 UF 32/17

DRsp Nr. 2017/7344

Örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen betreffend einen unbegleitet eingereisten, noch nicht 18 Jahre alten Flüchtling

1. Nach den Ermittlungen des Senats tritt nach gambischem Recht jedenfalls jetzt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. 2. Selbst falls nach dem anzuwendenden Personalstatut die Volljährigkeit eines ausländischen Asylsuchenden erst zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, besteht bei einem über 18 Jahre alten unbegleiteten Asylsuchenden ohne Aussicht auf Asyl kein Fürsorgebedürfnis für die Einrichtung einer Vormundschaft. Das gilt auch im Falle einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Jugendamts der Stadtverwaltung Koblenz gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.12.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 7; FamFG § 58; FamFG § 59 Abs. 1; EuEheVO Art. 13; EuEheVO Art. 8;

Gründe

I.