OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2019
3 UF 65/19
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671; BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1674 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 36/18

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Anordnung und die Aufhebung der Anordnung des Ruhens der elterlichen SorgeEntscheidung über die Aufhebung des Ruhens der elterlichen Sorge bei vordauerndem Aufenthalt eines Elternteils im Maßregelvollzug

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 3 UF 65/19

DRsp Nr. 2020/7224

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Anordnung und die Aufhebung der Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge Entscheidung über die Aufhebung des Ruhens der elterlichen Sorge bei vordauerndem Aufenthalt eines Elternteils im Maßregelvollzug

1. Zur Frage des zuständigen Familiengerichts für die Entscheidung des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB und der gerichtlichen Aufhebung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 2 BGB. 2. Kein Ausschluss der gerichtlichen Feststellung der Aufhebung des Ruhens der elterlichen Sorge bei fortdauerndem Aufenthalt des Elternteils im Maßregelvollzug. 3. Zur Abgrenzung des Prüfungsumfanges bei Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB gegenüber gerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen nach § 1666 BGB bzw. Sorgerechtsübertragungen nach § 1671 BGB.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 20.03.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671; BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1674 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.