OLG Dresden - Beschluss vom 24.06.2009
20 UF 311/09
Normen:
ZPO § 642; BGB § 1605; BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 4
FamRZ 2009, 1930
OLGReport-Dresden 2009, 814
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 776/08

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Minderjährigenunterhalt; Verwirkung des Anspruchs auf Minderjährigenunterhalt bei Feststellung der Vaterschaft nach Eintritt der Volljährigkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 20 UF 311/09

DRsp Nr. 2009/16500

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Minderjährigenunterhalt; Verwirkung des Anspruchs auf Minderjährigenunterhalt bei Feststellung der Vaterschaft nach Eintritt der Volljährigkeit

1. § 642 ZPO begründet die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts am allgemeinen Gerichtsstand des unterhaltsberechtigten Kindes nur, wenn jedenfalls auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Minderjährigenunterhalt schlüssig vorgetragen sind; fehlt es bereits hieran, so ist die (daneben auf Volljährigenunterhalt gerichtete) Klage im besonderen Gerichtsstand des § 642 ZPO nicht unbegründet, sondern schon unzulässig. 2. Ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt kann auch dann verwirkt sein, wenn die Vaterschaft des Unterhaltspflichtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes festgestellt wird.

Tenor:

1. Der Senat weist darauf hin, dass er der Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg beimisst und daher beabsichtigt, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 642; BGB § 1605; BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.