OLG Bremen - Beschluss vom 11.02.2016
4 AR 4/15
Normen:
FamFG § 187; FamFG § 199; FamFG § 5; FamFG § 2; AdWirkG § 1; AdWirkG § 5;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 31/14

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die nach ausländischem Recht zu beurteilende Anerkennung einer Adoption

OLG Bremen, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 4 AR 4/15

DRsp Nr. 2016/6517

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die nach ausländischem Recht zu beurteilende Anerkennung einer Adoption

Die über § 5 AdWirkG i.V.m. § 187 Abs. 4 FamFG bewirkte Zuständigkeitskonzentration greift nur dann ein, wenn bei einer Adoptionssache ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen und das anzunehmende Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, da das Adoptionswirkungsgesetz gemäß § 1 S. 2 AdWirkG nur auf Kinder anzuwenden ist, die zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 187; FamFG § 199; FamFG § 5; FamFG § 2; AdWirkG § 1; AdWirkG § 5;

Gründe:

I.