OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2019
9 AR 10/19 (SA F)
Normen:
AdWirkG § 5 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 2; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 187 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 267
FamRZ 2020, 269
FuR 2020, 489
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AR 3/19
AG Frankfurt/Oder, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 7/19

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine ErwachsenenadoptionBindungswirkung einer Verweisung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 9 AR 10/19 (SA F)

DRsp Nr. 2019/16736

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Erwachsenenadoption Bindungswirkung einer Verweisung

1. Die Zuständigkeitsregelung des § 187 Abs. 1 FamFG wird in allen Fällen der Annahme eines Volljährigen auch dann, wenn ausländisches Sachrecht zur Anwendung kommt, nicht von § 187 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 AdWirkG verdrängt. 2. Erörtert das abgebende Gericht den naheliegenden § 187 Abs. 4 FamFG nicht einmal im Ansatz, so kann dies zur Durchbrechung der Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG führen.

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt (Oder) bestimmt.

Normenkette:

AdWirkG § 5 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 2; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 187 Abs. 4;

Gründe:

1.

Gegenstand des dem Zuständigkeitsstreit zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Volljährigenadoption.

Der (mindestens) 21 Jahre alte Anzunehmende ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist seit rund drei Jahren in dem gastronomischen Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 2. und 3., deren Ehe kinderlos geblieben ist, beschäftigt. Eingehend beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 8. August 2019 beantragten die Verfahrensbeteiligten gestützt auf den zur UR-Nr. .../2019 N des Notars ... mit Amtssitz in ...n beurkundeten Adoptionsantrag vom ... Juli 2019 den Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden zu 2. und 3.