OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.01.2019
20 AR 17/18
Normen:
5 AdWirK §; 187 Abs. 4 FamFG §; 3 Abs. 3 FamFG §; 1741 ff BGB §; 1767 ff BGB §;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 905
FuR 2019, 728

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für einen während Anhängigkeit einer Minderjährigen-Adoption und Erreichens des Volljährigkeitsalters eingegangenen Antrags auf ErwachsenenadoptionBindungswirkung einer Verweisung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 20 AR 17/18

DRsp Nr. 2019/4674

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für einen während Anhängigkeit einer Minderjährigen-Adoption und Erreichens des Volljährigkeitsalters eingegangenen Antrags auf Erwachsenenadoption Bindungswirkung einer Verweisung

1. Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 3 FamFG.2. Das Verfahren auf Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741 ff BGB) und das Verfahren auf Adoption eines Volljährigen (§§ 1767 ff BGB) haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen und damit unterschiedliche Verfahrensgegenstände.3. Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt nicht bei einer Änderung des Verfahrensgegenstandes. Er ist daher nicht anwendbar, wenn nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden bei dem für den früheren Antrag auf Minderjährigenadoption örtlich zuständigen Konzentrationsgericht ein weiterer Antrag auf Volljährigenadoption eingeht, für den die Zuständigkeitskonzentration gemäß §§ 187 Abs. 4 FamFG, 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AdWirkG nicht gilt und daher ein anderes Familiengericht örtlich zuständig ist.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Freiburg im Breisgau bestimmt.

Normenkette:

5 AdWirK §; 187 Abs. 4 FamFG §; 3 Abs. 3 FamFG §; 1741 ff BGB §; 1767 ff BGB §;

Gründe

I.