OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2021
10 UF 74/21
Normen:
FamFG § 152 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1982
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 212/21

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 10 UF 74/21

DRsp Nr. 2021/16073

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte im Sorgerechtsverfahren

1. Für eine Kindschaftssache ist gem. § 152 Abs. 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wird grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und künftig der neue anstelle des bisherigen Aufenthaltsorts Daseinsmittelpunkt sein soll. Hiervon ist auszugehen, wenn das Kind nach einem Streit mit der Mutter einige Sachen gepackt und nicht mehr zu ihr zurückgekehrt, sondern beim Vater eingezogen ist. 3. Die Verfestigung des neuen Aufenthalts über einen längeren Zeitraum ist nicht erforderlich.

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 2. September 2021 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Rathenow zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 152 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Vater und die Mutter streiten um das Sorgerecht für den am ...2006 geborenen gemeinsamen Sohn M....