OLG Brandenburg - Urteil vom 18.12.2008
9 UF 64/08
Normen:
BGB § 11 S. 1; ZPO § 640a Abs. 1 S. 1; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 1. Hs.;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 132/08

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Feststellung der Vaterschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 9 UF 64/08

DRsp Nr. 2009/1619

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Feststellung der Vaterschaft

Gem. § 640a Abs. 1 S. 1 ZPO ist in Kindschaftssachen, wozu das Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung gehört (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 1. Hs. ZPO), das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Wo der Wohnsitz des Kindes ist, ergibt sich aus §§ 7 - 11 BGB. Ein minderjähriges Kind teilt gem. § 11 S. 1 BGB grundsätzlich den Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Cottbus vom 26.05.2008 (Aktenzeichen: 51 F 132/08) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Berufung vorbehalten bleibt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt (§§ 48 Abs. 3 Satz 3, 47 GKG).

Normenkette:

BGB § 11 S. 1; ZPO § 640a Abs. 1 S. 1; ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 1. Hs.;

Tatbestand:

Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch. Im Verfahren wird sie durch das Jugendamt Lichtenberg von Berlin als Beistand gemäß § 1712 BGB vertreten.