Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Cottbus vom 26.05.2008 (Aktenzeichen: 51 F 132/08) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Berufung vorbehalten bleibt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt (§§ 48 Abs. 3 Satz 3, 47 GKG).
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