OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.12.2016
5 WF 191/16
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2017, 812
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 34/16

Örtliche Zuständigkeit der Jugendämter im Verfahren über einen Antrag eines Jugendamtes auf Entlassung und Bestellung eines anderen Jugendamtes zum Vormund

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 5 WF 191/16

DRsp Nr. 2017/9520

Örtliche Zuständigkeit der Jugendämter im Verfahren über einen Antrag eines Jugendamtes auf Entlassung und Bestellung eines anderen Jugendamtes zum Vormund

1. Im Verfahren über einen Antrag eines Jugendamtes auf Entlassung und Bestellung eines anderen Jugendamtes zum Vormund kommt eine Abweichung von den Vorgaben des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter allenfalls im Ausnahmefall aus Gründen des Kindeswohls in Betracht.2. Zumindest im Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII könnte von einer Bindung der Familiengerichte an die Vorgaben des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter auszugehen sein.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Jugendamtes B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Säckingen vom 27.09.2016 aufgehoben und der Antrag des Jugendamtes A. vom 24.08.2016 zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 88a;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung des für die Amtsvormundschaft zuständigen Jugendamtes.