Auf die Beschwerde des Jugendamtes B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Säckingen vom 27.09.2016 aufgehoben und der Antrag des Jugendamtes A. vom 24.08.2016 zurückgewiesen.
2.Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung des für die Amtsvormundschaft zuständigen Jugendamtes.
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