OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.02.1995
2 UF 290/94
Normen:
BGB § 7 Abs. 3 § 11 ; ZPO § 606 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)272c
FamRZ 1995, 1210
NJW-RR 1995, 1220
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei Auszug aus der Ehewohnung in Umzug in ein Frauenhaus

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 2 UF 290/94

DRsp Nr. 1995/4665

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei Auszug aus der Ehewohnung in Umzug in ein Frauenhaus

»Verläßt eine Frau die ehegemeinsame Wohnung und zieht ins Frauenhaus unter Abmeldung am früheren und Anmeldung am neuen Wohnort, so ist daraus der Wille hinreichend zu entnehmen, einen neuen Wohnsitz zu begründen, sofern nicht der Aufenthalt von vornherein auf einen überschaubaren, hinreichend genau bestimmten Zeitraum angelegt ist. Für eine derartige zeitliche Begrenzung bietet allein das Unterkommen in einem Frauenhaus für die Zeit, bis an dem Ort eine dauerhafte Unterkunft gefunden werden kann, noch keinen zwingenden Anhaltspunkt.«

Normenkette:

BGB § 7 Abs. 3 § 11 ; ZPO § 606 ;

Gründe:

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Amtsgerichts verwiesen (§ 543 ZPO analog).

Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragstellerin war gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragsgemäß zu gewähren.

Ein Ruhen des Verfahrens, unterstellt, dies sei im Amtsermittlungsverfahren nach FGG -Grundsätzen zulässig, kommt vorliegend nicht in Betracht, da dem die Antragstellerin nicht zugestimmt hat (§ 251 ZPO analog).