Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Regelung des persönlichen Umgangs
BGH, Beschluß vom 21.08.1991 - Aktenzeichen XII ARZ 17/91
DRsp Nr. 1992/560
Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Regelung des persönlichen Umgangs
»a) Das von einem Elternteil wegen der Regelung des persönlichen Umgangs mit dem Kinde zuerst angegangene Familiengericht hat die für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amts wegen aufzuklären.b) Das gilt auch, wenn dem Elternteil der Wohnsitz oder Aufenthalt des Kindes unbekannt ist.«