1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Ehescheidungsverfahren zu Recht deshalb verweigert, weil seine örtliche Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nicht gegeben ist.
Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (im Inland), so ist nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich für das Scheidungsverfahren zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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