OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.02.2008
5 WF 196/07
Normen:
ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 273
FamRZ 2008, 1258
NJW-RR 2008, 1104
OLGReport-Zweibrücken 2008, 634
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz) - 72 F 174/07 - 02.10.2007,

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren in Ehesachen - gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes; Verstoß gegen Verbleibensanordnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 5 WF 196/07

DRsp Nr. 2008/10807

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren in Ehesachen - gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes; Verstoß gegen Verbleibensanordnung

»Durch einen Wechsel des Wohnsitzes entgegen einer einstweiligen Anordnung des Gerichts, den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht zu verlegen, wird jedenfalls solange kein neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes begründet, wie mit dessen Rückführung gerechnet werden muss.«

Normenkette:

ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Ehescheidungsverfahren zu Recht deshalb verweigert, weil seine örtliche Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nicht gegeben ist.

Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (im Inland), so ist nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich für das Scheidungsverfahren zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.