OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2006
2 Sdb FamS Zust 14/06
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 606 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1007
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 237/06

örtliche Zuständigkeit des Familiensgerichts im Scheidungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 2 Sdb FamS Zust 14/06

DRsp Nr. 2007/2425

örtliche Zuständigkeit des Familiensgerichts im Scheidungsverfahren

1. Das zuständige Gerich kann in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 36 I Nr. 6 ZPO auch dann bestimmt werden kann, wenn sich eine Scheidung noch im Stadium der Prozesskostenhilfeprüfung befindet und deshalb von keinem der sich um die Zuständigkeit streitenden Gerichte eine bindende Verweisung vorgenommen werden kann. 2. Ändern sich nach Einreichung des Scheidungsantrags aber vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zustellung der Antragschrift die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, beispielsweise durch Umzug, ändert sich auch die Zuständigkeit des Gerichts. 3. Die Regelung des § 606 I 2 ZPO stellt nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ab. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort des tatsächlichen Lebensmittelpunktes des Minderjährigen, d. h. der Ort, der faktisch Schwerpunkt seiner sozialen und familiären Bindungen darstellt. Das ist regelmäßig bei dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 606 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.