Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Melsungen vom 14. Oktober 2010 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) im Ausspruch zur Vormundbestellung wie folgt abgeändert:
Zum Vormund wird das Kreisjugendamt .... gemäß § 1773 BGB bestellt. Rechtsanwalt .... wird gemäß § 1909 BGB als Ergänzungspfleger für den Bereich der ausländer- und asylrechtlichen Vertretung bestellt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|