Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Melsungen vom 14. Oktober 2010 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) im Ausspruch zur Vormundbestellung wie folgt abgeändert:
Zum Vormund wird das Kreisjugendamt .... gemäß §
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
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