OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.12.2010
2 UF 379/10
Normen:
BGB § 1773; FamFG § 58; SGB 8 § 87; FamFG § 81; FamGKG § 45;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 1001/10

Örtliche Zuständigkeit des Jugendamts für eine Vormundschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen 2 UF 379/10

DRsp Nr. 2011/21417

Örtliche Zuständigkeit des Jugendamts für eine Vormundschaft

Für die Vormundschaft ist das Jugendamt zuständig, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Dabei kommt es nicht auf eine Übernahmebereitschaft des zuständigen Jugendamts an.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Melsungen vom 14. Oktober 2010 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) im Ausspruch zur Vormundbestellung wie folgt abgeändert:

Zum Vormund wird das Kreisjugendamt .... gemäß § 1773 BGB bestellt. Rechtsanwalt .... wird gemäß § 1909 BGB als Ergänzungspfleger für den Bereich der ausländer- und asylrechtlichen Vertretung bestellt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1773; FamFG § 58; SGB 8 § 87; FamFG § 81; FamGKG § 45;

Gründe: